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Rechtsstreit mit Dr. M: Man darf mehr sagen als Sie will!

Nun liegt das Urteil im Rechtsstreit mit Dr. M aus Freiburg vor. Sie hatte mich verklagt, weil sie auf meinem Blog bestimmte Äußerungen verboten sehen wollte.

Dazu bekam ich, nachdem der Artikel auf meinem Blog am 23.12.22 online ging, am 11.01.2023 ein anwaltliches Schreiben mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darauf ging ich nicht ein. Ich bot ihr  jedoch  den Abschluss eines Vergleichs an und schlug hierzu zu drei der vier Textpassagen alternative Formulierungen vor. Diese gefielen ihr nicht. Auch auf einen Vorschlag, selbst alternative Formulierungen vorzuschlagen, ging sie nicht ein und reichte am 21.3.23 Klage ein.

Am 7.9.23 kam es dann zu einer mündlichen Verhandlung, in der ich wiederum einen Vergleich anbot und die angegriffen Aussagen gelöscht und umformuliert habe. Zunächst ging Frau Dr. M darauf ein, erklärte jedoch danach, wohl ihre Rechtsschutzversicherung verlange ein Urteil. Das hat sie nun.

Nun hat das Gericht sich – inzwischen gelöschte –  Passagen genau angeschaut und entschieden: Ich darf meine Vermutung über den Umgang mit (falschen) Maskenattesten, nicht wiederholen. Diese Äußerungen im Detail wiederhole ich hier deshalb auch nicht. 

Ulrich von Kirchbach, Sebastian Müller (Autor) bei einer Demo gegen Querdenker am 18.12.21

Dies sei zwar noch keine Schmähkritik, aber “Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegt vorliegend das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber der Meinungsfreiheit des Beklagten”. Das Gericht räumt aber durchaus ein durch “alternative Formulierungen in zulässiger Weise Kritik an dem Angebot der Klägerin” zu üben.”

Allerdings bedeutet die Entscheidung auch, das eine Reihe von – inzwischen ebenfalls angegriffenen Äußerungen  wiederholen, dürfte: 

So schreibt die Kammer des Landgerichts Frankfurt etwa:

„Während die beiden aus meiner Sicht dem Querdenken Umfeld oder zumindest deren Ideologischer Ausrichtung zu zuordnen sind, so wie eine Reihe von anderen Ärzten. Ist es bei der Liste integrative Medizin weniger deutlich“

Diese Äußerung darf ich tätigen. Denn das Gericht schreibt: 

“ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als unwahre Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung anzusehen. Sie ist erkennbar von den Elementen des Dafürhaltens, des Meinens und der Stellungnahme geprägt, was auch durch den Zusatz „aus meiner Sicht“ erkenntlich wird. Es handelt sich um eine schlagwortartige Qualifizierung einer politischen Einstellung oder Geisteshaltung einer Person durch Elemente eines Werturteils, die nicht dem Beweis zugänglich sind.

So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Begriffe wie „rechtsextremistisch“, „Neonazi“, „Nazi“, „Hooligan“, „Antifa-Extremist“, „Antifa-Mann“, „Antifa-Autor“, „Extremist“, „Sprachrohr für Rassismus, Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit“ und ähnliche regelmäßig als Meinungsäußerungen anzusehen sind (…) Es besteht auch ein Mindestbestand an Anknüpfungspunkten für die getätigte Äußerung. Seit der Coronapandemie im Jahr 2020 ist der Begriff „Querdenker“ überwiegend so zu verstehen, dass damit ein Anhänger oder Sympathisant der politischen Bewegung „Querdenken“ gemeint ist, die sich insbesondere gegen staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie, gegen Impfungen u.Ä. richten und dabei auch Verschwörungserzählungen verbreitet (…)

diesem Zusammenhang werden in der öffentlichen Diskussion auch oftmals Anbieter von alternativen Heilmethoden wie Homöopathie in die Nähe des Querdenkerumfelds gerückt. Dies steht im Zusammenhang mit dem vorhandenen Werturteil, dass Befürworter von alternativen und nicht notwendig medizinisch gesicherten Heilmethoden sich im Umfeld von Anhängern und Verbreitern von Verschwörungstheorien befinden.

Schön ist auch, dass das Gericht auf das “Werturteil” verweist: “dass Befürworter von alternativen und nicht notwendig medizinisch gesicherten Heilmethoden sich im Umfeld von Anhängern und Verbreitern von Verschwörungstheorien befinden”, eben die tatsache die ich seit langem kritisiere: Wer bei anderen medizinischen Themen seltsame Dinge erzählt, der erzählt es halt auch häufig bei Corona und Impfen. Beispiele finden sich auf diesen Blog und anderswo.

Auch meine Aussage: “Richtig für TCM gibt es keinen Nachweis einer Wirkung“

Ist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls eine zulässige Meinungsäußerung, denn “damit (kritisiert der Beklagte) die konkrete Behandlungsmethode „TCM“ (Traditionelle Chinesische Medizin) als wirkungslos.Es ist allgemein bekannt, dass die Wirksamkeit der TCM wissenschaftlich umstritten ist. Dies ergibt sich auch aus dem von dem Beklagten verlinkten Artikel, auf die er seine Meinungsäußerung stützt. Demnach ist es legitim, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass es für TCM keinen Nachweis einer Wirkung gebe, auch wenn in dem besagten Artikel nach Angaben der Stiftung Warentest eine Wirksamkeit der TCM bei Kopfschmerzen bestehe.”

Bei der Äußerung: „Die Liste ist noch länger, aber ich habe jetzt keine Zeit und Lust mehr da nachzuforschen und gehe deshalb einfach davon aus, dass diese gesamte Liste eine Liste der Schwurbler und Homöopathen ist“ (wie unterstrichen). Handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um Schmähkritik. Unter „schwurbeln“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung „Unsinn erzählen“ zu verstehen (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/schwurbeln, abgerufen am 16.10.2023). Zwar ist der Begriff herabwürdigend gemeint, er hat jedoch erkennbar Bezug zu der von dem Beklagten geübten Kritik an dem Angebot an alternativen Heilmethoden der Klägerin, die er für unsinnig erachtet.”

Damit wäre auch gerichtlich geklärt, was “schwurbeln” bedeutet. Aus meiner Sicht ist eben zu behaupten “Homöpathie helfe gegen Krankheiten”, durchaus inzwischen als Unsinn zu bewerten, da es trotz jahrzehntelanger Forschung keinen Wirksamkeitsnachweis gibt. 

Nun ist die Frage der Kosten zu klären: Ich muss 25% der Kosten tragen, Frau Dr. M 75%. Dazu kommt für mich noch ein Schadensersatz von 540 EUR.

Wie das am Ende genau aussieht, werde ich noch berichten. Frau Dr. M. dürfte es, vermutlich, finanziell nicht groß schmerzen, denn sie hat ja eine Rechtsschutzversicherung, die sie zu diesem für sie gegenüber dem Vergleich eher schlechten Urteil getrieben hat.

Anti-Schwurbel-Demo in Freiburg am 3.12.22
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