Nicht ganz so beachtet in der Öffentlichkeit ist der Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, welcher – nach Stellungnahme des Deutsche Berufsverband Rettungsdienst (DBRD), die„Sicherstellung der präklinischen Notfallversorgung in Deutschland” gefährdet.
Denn die Bundesregierung hat dem Bundestag vorgeschlagen, nicht mehr die tatsächlichen Kosten in Zukunft refinanzierbar zu machen, sondern die Refinanzierung auf den Zuwachs der Grundlohnsumme zu begrenzen. Das klingt erstmal bürokratisch und unspektakulär, hätte aber massive Folgen.
Was ist geplant?
Die Grundlohnsumme ist die bundesweite Gesamtsumme der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter, aus denen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) errechnet werden. Der jährliche Zuwachs kann unterschiedlich ausfallen, 2025 etwa 4,41 %, aufgrund von sehr guten Tarifabschlüssen, die die Gewerkschaften erkämpft haben – weil er letztes Jahr so gut war, soll sogar vom Zuwachs der Grundlohnsumme ein Prozent abgezogen werden.
Das ist aber nicht der einzige Klopper. Gleichzeitig plant die Bundesesregierung per Gesetz die Tarifrefinanzierung quasi abzuschaffen. Tarifrefinzanzierung, bedeutet dass bisher durch die Kostenträger (also die Krankenkassen) die Steigerung der Lohnkosten, die durch Tarifverträge bedingt wurden, als wirtschaftlich anerkennen müssen und entsprechende Erhöhungen der Gebühren für Rettungsdienst und Krankentransport akzeptieren müssen.
Interview mit RDL: https://rdl.de/sites/default/files/audio/2026/05/20260514-rettungsdien-w38925.mp3
Erstreikt ver.di einen Lohnzuwachs von 4% kann die lokale Geschäftsführung, bei den Kostenträgerverhandlungen auf eine Anhebung der Gebühren für Rettungsdienst und Krankentransport in diesem Umfang bestehen. Würden die Kassen diese nicht gewähren, könnte er Träger ein Gerichtsverfahren anstrengen und würde es auch gewinnen.

Was sagen die Fachleute?
Würde nun, der mögliche Zuwachs auf die Grundlohnrate oder sogar wie im Gesetzesentwurf auf die Grundlohnrate -1% begrenzt, bedeutet das:
“Wir bekommen einen Teil unserer Kosten nicht mehr erstattet. Die Folge ist ein strukturelles Defizit, das Jahr für Jahr größer wird.”, richtigerweise stellt sich damit nicht nur dem Landesgschäftsführer des Badischen Roten Kreuz die Frage: “Müssen wir also bald Spenden und selbst erwirtschaftete Mittel aus anderen Bereichen einbringen, um den Rettungsdienst betreiben zu können?”
Leonard von Hammerstein, Landesgeschäftsführer des DRK Baden auf Linkedin.
Was das bedeutet, erklärt uns der Fachverband Leitstelle in seine Stellungnahme:
“Die tatsächlichen Kosten der Notfallversorgung werden nicht reduziert, sondern lediglich in ihrer Refinanzierung begrenzt (…) Aufwendungen, die weiterhin entstehen und zur Sicherstellung der Notfallversorgung erforderlich sind, werden nicht vermieden, sondern lediglich aus der solidarisch finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung herausgedrängt. Die daraus resultierenden Finanzierungslücken wirken sich mittelbar auf die operative Versorgungsebene aus und erhöhen den Druck auf die Trägerstrukturen sowie auf die leistungserbringenden Systeme (…) Einsatzaufkommen, Versorgungsbedarfe und strukturelle Anforderungen entwickeln sich nicht entlang der Grundlohnrate.”
Noch deutlicher wird ver.di, die sich zur Problematik “Aufhebung der Tarifrefinanzierung für alle Versorgungsbereiche”:
Der Referentenentwurf sieht vor, die geltende gesetzliche Grundlage für Tarifrefinanzierungen in allen Versorgungsbereichen aufzuheben (…) höhere Tarifabschlüsse durch andere Einsparmaßnahmen beim Personal zu kompensieren. Es besteht das hohe Risiko, dass der Arbeitskräftemangel durch verschlechterte Arbeitsbedingungen forciert und Personal in den Leistungsbereichen abgebaut wird. (…) Es ist zu befürchten, dass Arbeitgeber versuchen, dieser Streichung durch Tarifflucht zu begegnen.”
Eindeutig ebenfalls die Stellungnahme der Johaniter – eines der großen Hilfsorganisationen:
Das Bundesgesundheitsministerium beabsichtigt, § 132 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB V: „Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 2 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen.“
durch folgende Formulierung: „Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt.“
zu ersetzen.
Damit konterkariert es nicht nur die Vertragsautonomie aller an der Leistungserbringung beteiligten, sondern verhindert aktiv – nämlich durch perspektivische Schlechterstellung der Pflegenden und Helfenden – die Versorgung der unterstützungsbedürftigen Personen. Die Pflege, wie auch andere Gesundheitsfachberufe, ist von einem seit Jahren andauernden Fach- und Hilfskräftemangel geprägt“
Ebenso das DRK in seiner Stellungnahme:
„Durch die systematische Koppelung von Vergütungssteigerungen an die Grundlohnrate sowie zusätzliche Dämpfungsmechanismen stellt der Entwurf einen fundamentalen Systemwechsel der Finanzierungsregelung im Rettungsdienst dar. Der vorliegende Entwurf setzt einseitig auf Ausgabenbegrenzungen und verlagert Risiken in erheblichem Umfang auf die Leistungserbringer. (…)
In einem Umfeld von steigenden Löhnen, Inflation und wachsender Nachfrage führt eine pauschale Begrenzung unabhängig vom realen Versorgungsbedarf mittel- bis langfristig zu strukturellen Unterdeckungen, Investitionshemmnissen und Risiken für die flächendeckendeVersorgungssicherheit. (…)
die Refinanzierung tariflich bedingter Personalkosten muss auch in Zukunft uneingeschränkt sichergestellt sein, denn insbesondere eine tarifvertragliche Entlohnung der Mitarbeitenden sichert die Personalbindung, damit langfristig auch die Leistungsfähigkeit desRettungsdienstes (…)
unzureichende Finanzierung der Rettungsdienste als kritische Infrastruktur führt zwangsläufig zu wirtschaftlicher Instabilität bis hin zu Insolvenzen der Leistungserbringer, zu Unsicherheit in Entgeltverhandlungen und zu steigenden Konflikten zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern. Insbesondere gemeinnützige Organisationen haben keine Spielräume,“ (S. 6)
Kostensteigerung beim Rettungsdienst
In der Vergangenheit sind die Kosten beim Rettungsdienst stärker gestiegen sind, als die Inflation oder in anderen Bereichen des Gesundheitswesen, das liegt an einer Reihe von Vorgängen.
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