Leserbrief zu „Wie sich auf dem eigenen Balkon Strom erzeugen lässt“

Sehr geehrte Frau Dillig,
sehr geehrter Herr Luef, 
sehr geehrter Herr Reek,

ich schreibe Ihnen bezüglich des Interviews „Wie sich auf dem eigenen Balkon Strom erzeugen lässt” vom 18.5.25 im SZ Magazin.

Einige der Antworten gehen aus meiner Sicht wie Fußbälle die man auf ein Tor schießt am Tor knapp oder weit vorbei und sind so dann nicht hilfreich und lassen mehr Unklarheit zurück als vorher.

Der Bundestag hat mit einer Mehrheit aus SPD, Grüne, FDP, CDU und Linke den § 554 des BGB so geändert, dass Mieter ein Recht auf Steckersolar haben. Dieses Recht umfasst aus unserer Sicht – im Gegensatz zu dem was Thomas Burgert sagt – auch das Recht am Gebäude Substanzeingriffe vorzunehmen. Ähnliches gilt auch im Wohnungseigentumsrecht, hier im § 20 WEG.

Im Moment ist die Diskussion, eher was sind die dem Vermieter zumutbaren baulichen Veränderungen. Eine reine Beeinträchtigung der Optik ist ihm auf jeden Fall zumutbar und kein rechtlich haltbarer Ablehnungsgrund, auch wenn Herr Burgert einen anderen Eindruck erweckt.

Zeitschaltuhren aus dem Baumarkt um die Erzeugung auf die Mittagsspitze auszurichten gibt es ab 3 EUR. Eine Überschussschaltung, die dann Verbraucher einschaltet, wenn das Steckersolargerät viel Einspeist dürfte nach unserer Erfahrung so ab ca 40 EUR realisierbar sein. 

Polykristaline Module gibt es im Gegensatz zu den länglichen Ausführen von Herrn Burgert auf dem Markt keine mehr, die begegnen uns lediglich noch in Bastelprojekten, deren Einsatz endete etwa in den 2010er Jahren. 

Viel bedeutender sind bifarcziale Module, die Licht von beiden Seiten in Strom verwandeln können, etwa bei Zäunen oder der Reflexion von weißen Wänden, dazu leider kein Wort im Interview. 

Besonders bizarr finde ich die Antwort, die Herr Burger auf die Frage: „Muss ich die Installation mit meinem Nachbarn abstimmen?”, in dieser erweckt er den Eindruck der Vermieter könnte wegen “Optik” die Nutzung eines Steckersolargerätes verbieten oder auch weil ich zur Anbringung Bohren muss – genau das schließt ja der neue § 554 BGB aus. 

Auch reine Sicherheitsbedenken, wie die Angst vor Herabfallen bei Sturm, oder Brandgefahr sind eben kein Grund es dem Mieter zu verbieten – die Unzumutbarkeit muss schon inhaltlich und nachvollziehbar begründet werden.

Was man als Vermieter an Auflagen machen darf und was etwa Verhinderungsauflagen sind um den Mieter abzuschrecken: https://balkon.solar/news/2024/11/01/der-kampf-gegen-balkonsolar/

Reflexionen sind bei aktuellen Modulen so gut wie ausgeschlossen, das Licht soll ja auf die Solarzelle und nicht zurückgeworfen werden. Solarpanels reflektieren weniger als Fensterglas.

Ich habe den Eindruck, der “Experte” berät hier auf dem Stand der rechtlichen Rahmenbedingungen und der fachlichen Diskussion vom Sommer 2024 und nicht vom Mai 2025! Teilweise sind die Aussagen schlicht falsch und problematisch. 

Ich würde mich sehr freuen, wenn das in einer der kommenden Ausgaben anders dargestellt wird. 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Ihr Sebastian Müller

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