Nicht mehr Coronaleugner sondern Querdenker

Die letzten Wochen war ich gelegentlich bei Coronaleugner Demos in Freiburg. Dabei fiel mir auf: Es geht nur noch am Rande um Corona. Sehr viel dominanter sind bei den gezeigten Plakaten „Frieden“, Inflation und Preise.

Deshalb ist auch aus meiner Sicht, die Bezeichnung „Coronaleugner“-Demos für diese Veranstaltungen nicht mehr zutreffend, sie sollte nicht mehr synonym mit „Querdenken“ oder „Querdenker“ oder gar „Maßnahmenkritiker“ verwendet werden. Zum einen gibt es ja viele Menschen, die den Mangel an Maßnahmen kritisieren.

Coronabezogene Inhalte machten bei den Schildern und Banner in den letzten Wochen nur noch ca 1/3 der Inhalte aus. Es hat sich viel mehr eine Mischung aus AfD, anderen rechten Gruppen, Esoterikern, Alten-Öko-Aktivisten, Friedensbewegten und Coronaleugnern gebildet.

Hier etwa bei der Demo am 26.11.22 . Übrigens das Plakat „Geht auf die Straße, sonst lebt ihr bald dort. Deutschland zuerst“ stammt von der AfD.

Daher werde ich in Zukunft für die Demonstrationen und Aktionen, nur noch die Bezeichnung „Querdenker“ oder „Querfront“ verwenden.

Diese Aktionen gibt es sehr häufig: Montags finden in Freiburg „Spaziergänge“ statt, mit ca 30 Personen, Dienstags der Autokorso, Donnerstags im Wechsel vor BZ oder SWR Mahnwachen und Samstags ebenfalls im Wechsel Fahrrademos oder Laufdemos.

Sehr deutlich, ist der Schulterschluss mit Rechtsextremen. So hatten wir aus den vergangen Wochen eine Reihe von Fahnen der „Freien Sachsen“ oder auch einer christlich-reichsbürgerlichen Vereinigung.

Dabei scheint der Kit oder das große Thema, welches die Bewegung zusammen hält, der Hass auf Staat und die Grünen zu sein.

Es sei auch jedem der sich in der Ökobewegung irgendwo engagiert gesagt: Mit denen werdet ihr keinen Staat machen können. Das sind Menschen, die mit der AfD marschieren oder auch den Klimawandel für eine Verschwörung halten.

Wer bei Corona den Stand der Wissenschaft leugnet, der tut es halt auch in anderen Bereichen. Auch wenn die „Lebenseinstellung“ vielleicht anschlußfähig sind, weil man schon damals gegen Obrigkeit war, die einen bei Atom, Klima oder sonst wo belogen hat, so ist das halt heute eine andere Situation.

Als ich die Demonstration am 26.11.22 beobachtete, wurde ich einer Personaliensfeststellung durch die Polizei unterzogen.

Der eingesetzte Beamte äußerte auf meine Nachfrage, wieso ich meine personenbezogenen Daten angeben müsse, ausschließlich, dass der Verdacht bestehen würde, ich hätte Porträtaufnahmen angefertigt und wenn diese veröffentlicht würden, stelle dies eine Straftat dar.

Das Vorgehen ist abgesehen von der rechtlichen Würdigung auch deshalb befremdlich, weil Angehörige der Versammlung von mir und meinem Begleiter deutlich sichtbar mit dem Mobiltelefon Aufnahmen fertigten, bei denen es sich eben nicht, um Übersichtsaufnahmen einer Versammlung handeln kann. Was aber zu keinem Einschreiten der Polizei führte.

Wir wurden auch auf der Versammlung namentlich begrüßt und aufgefordert hier auf der einzigen „Friedensdemo“ mit zulaufen.

Dagegen habe Dienstaufsichtsbeschwerde und Widerspruch eingereicht. Denn das Bundesverfassungsgericht sagt in seinem Beschluss vom 24.7.2015 – 1 BvR 2501/13: ohne konkrete Gefahr keine Personalienfeststellung, da keine Gefahr vorliegt oder man sie eben begründen muss.

Hiergegen verstieße es, wenn das Anfertigen von Lichtbildern oder Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes unter Verweis auf die bloße Möglichkeit einer nachfolgenden strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild (nach §§ 22 S. 1, 33 I KunstUrhG) genügen sollten, um polizeiliche Maßnahmen wie eine Identitätsfeststellung gem. § 13 I Nr. 1 NdsSOG durchzuführen.

Wer präventivpolizeiliche Maßnahmen bereits dann gewärtigen muss, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sein Verhalten Anlass zu polizeilichem Einschreiten bietet, wird aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Filmens und Fotografierens polizeilicher Einsätze vgl. BVerwGE 109, 203 [210 f.] = NVwZ 2000, 63 = NJW 2000, 1515 Ls.) und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen.


BVerfG, Beschluss. v. 24.7.2015 – 1 BvR 2501/13
%d Bloggern gefällt das: