
Viele Beobachtende und ich auch waren empört über die Nutzung des Synagogenbrunnens in Freiburg auf dem Platz der alten Synagoge, als Ablageort und Sitzbank bei der letzten Querdenker Demo am 4.3.23. Deshalb hatte ich an die Stadtverwaltung Freiburg und an die Polizei geschrieben.
In der Vergangenheit war es fortlaufende Praxis der Versammlungsbehörde einen Mindestabstand vom Synagogenbrunnen als Auflage für die Versammlung zu machen
“Mit der Nachbildung des Grundrisses der Alten Synagoge in Form eines Wasserspiegels wird an ihrem Standort an die in der Zeit des Nationalsozialismus (1933 – 1945) verfolgten, deportierten und ermordeten Mitbürgerinnen und Mitbürger erinnert, die dem NS-Regime von Terror und Gewalt zum Opfer fielen. Vom Synagogenbrunnen ist ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten.”
Zitat etwa aus einer Auflage zu einer Versammlung, die mir vorliegt.
und dieser wurde, wenn die Versammlungen es nicht selbst umgesetzt haben, auch von den anwesenden Polizeikräften durchgesetzt. Längere Zeit wurden auch von den Organisatoren der “FreiSeinFreiburg”-Kundgebungen auf den Abstand geachtet und extra Absperrbänder aufgestellt. Nicht so am 4.3.23.

Von beiden habe ich antworten bekommen. Die Polizei verweist in ihrer Email auf die nicht vorhandene Auflage der Stadt Freiburg, diese habe zwar ein „Hinweisblatt“ übermittelt, in welchem auf das erwünschte Verhalten auf dem Platz der Alten Synagoge hingewiesen werde.
„Bei diesem Hinweisblatt handelt es sich allerdings nicht um versammlungsrechtliche und somit verbindliche Auflagen, sondern tatsächlich nur um Hinweise. Eine Nichtbeachtung stellt also für sich genommen keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar. In anderen Rechtsnormen (denkbare wäre etwa eine städtische Satzung o.ä.) findet sich bezüglich des Gedenkbrunnes auch kein durchsetzbares und/oder sanktionierbares Verbot oder Gebot, beispielsweise einen verpflichtenden Abstand zum Brunnen einzuhalten.“
Email von Leiter Polizeirevier Freiburg-Nord

Aus meiner Sicht ist dies ein wenig ein befremdliches Vorgehen der Versammlungsbehörde, da ja in der Vergangenheit häufig diese Auflage gemacht wurde. Da müßte also die Stadt Freiburg handeln. Das ist ein wenig seltsam, weil ja gerade in Baden-Württemberg eine Diskussion um den Umgang mit alten Synagogeplätzen tobt.
Das es bei „Friedensdemos“ aus dem Querdenker Umfeld auch ganz anders sein kann mit Auflagen, zeigt die Liste der Auflagen, die die Innenbehörde von Berlin anläßlich der Schwarzer/Zarenknecht Demo am verhängt hatte:
Gemäß § 14 Abs. 1 VersFG ergingen zur angefragten Versammlung folgende Beschränkungen: 1. Bei der Versammlung wurde
Mailwechsel mit PPr St II 21 Polizeipräsidium Berlin Stab vom 9.3.
a. das Tragen von militärischen Uniformen und Teilen von Uniformen,
b. das Tragen von militärischen Abzeichen,
c. das einzelne oder hervorgehobene Zeigen der Buchstaben „V“ oder „Z“,
d. das Zeigen von St.-Georgs-Bändern,
e. das Zeigen von Symbolik und Kennzeichen, die geeignet sind, den Russland-Ukraine-Krieg zu verherrlichen, z.B. das Verwenden von russischen und sowjetischen Militärflaggen, das Zeigen von Darstellungen des ukrainischen Staatsgebietes ohne den Donbass (Oblaste Luhansk, Donezk, sowie Cherson und Saporischschja) sowie Flaggen der Separatistengebiete Luhansk und Donezk und der derzeit noch unter russischer Kontrolle stehenden Gebiete Cherson und Saporischschja,
f. das Abspielen und Singen russischer Marsch- bzw. Militärlieder (insbesondere aller Varianten des Liedes „Der heilige Krieg“ – russisch: Swjaschtschennaja woina) in deutscher oder russischer Sprache,
g. das Billigen des derzeit von Russland gegen die Ukraine geführten Angriffskrieges sowie Verhaltensweisen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Gewaltbereitschaft zu vermitteln,
h. das Zeigen von Fahnen, Flaggen und Wappen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR), von Belarus sowie der autonomen Teil-Republik Tschetschenien sowie Bildnisse der jeweiligen Staatsoberhäupter
untersagt.
1. Das Zeigen von Fahnen, Flaggen und Wappen der russischen Föderation wurde mit der Maßgabe gestattet, dass ein Exemplar pro 25 an der Versammlung teilnehmenden Personen verwendet werden darf.
