
Wenn man von einer langen Reise kommt, dann sammelt sich daheim viel alte Post an. So auch ein Schreiben der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich im Innenministerium. Es ging da um meinen Schriftwechsel bezüglich der Überwachung von Straßenbahnen und Haltestellen mit Videokameras der VAG. Meine Briefe, (und die Antworten der VAG) diesbezüglich sind alle vom Frühjahr 2009 aber scheinbar haben die Leute da viel zu tun.
Frage war damals bezüglich der Überwachung durch Kameras der VAG sowohl in den neuen Combinos als auch auf Bahnhöfen, wie z.B. dem gesammten Bereich des Bertholdsbrunnens. Soweit ich es lese ist die Überwachung innerhalb der Bahnen wohl rechtens und auch verhältnismäßig. Allerdings nicht die Überwachung ganzer Straßenkreuzung und des Umfeldes von Haltestellen. Als ich diesen diesen Briefverkehr geführt habe war ich damals zwar Stadtrat, aber die Briefe gingen als einfacher Bürger zunächst an den Landesdatenschutzbeauftragten, der sich zunächst nicht zuständig wähnte und dann an das Innenministerium.
Ich bin gespannt wie die VAG reagiert.
Update: inzwischen berichtet auch die Badische Zeitung mit einem Artikel und einem Kommentar zu dem Thema
Update 2: Und nun auch lawblog.de

Insbesondere auf Seite 5ff heißt es dort, das die Überwachung mit Dreh und Schwenkbaren Streckkameras unzulässig ist, das sie nicht unerheblich in die Rechte Dritter eingreift. Siehe dazu auch Seite 7, „es fragt sich ob für diese Zwecke nicht andere, das informationelle Selbstbestimmungsrecht (…) nicht weniger tangiernede Mittel eingesetzt werden können“. Die Behörde fordert dann technische Maßnahmen die diese Überwachung unterbinden und eine bessere Information der Betroffenen.
Im Folgenden habe ich die wichtigsten Passagen des Briefs an mich hier zusammengstellt:
„Mit den Streckenkameras können unter anderem Haltestellenbereiche, Straßen, Gehwege u?berwacht und dabei personenbezogene Daten erfasst werden. (…) Die Streckenkameras eröffnen die Möglichkeit, Kreuzungspunkte oder an Kreuzungspunkten verlaufende Straßenzu?ge auf einer Länge von jeweils 100 Meter mehr zu erfassen, einzelne Personen oder Kfz-Kennzeichen in den Blick zu nehmen und auch dann, wenn sich diese in größerer Entfernung von den Kameras befinden, so an diese heranzuzoomen, dass diese deutlich erkennbar sind und das Verhalten von Personen beobachtet werden kann (…)
Erforderlichkeit verlangt jedoch mehr. Erforderlich muss gerade der Einsatz der Videotechnik sein. Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Zweck der Videou?berwachung auch durch mildere, in die Rechte Betroffener weniger eingreifende, ebenfalls geeignete Mittel erreicht werden kann. (…)
Mit Hilfe der von der VAG eingesetzten Videou?berwachung können im gesamten Streckenbereich und an Haltestellen nicht nur der Straßenbahnverkehr und die von der Straßenbahn genutzten Verkehrsflächen u?berwacht und der Betriebsablauf gesteuert, sondern die die Straßen nutzenden Teilnehmer am öffentlichen Verkehr, die Fußgänger auf den Gehwegen und in Fußgängerzonen, Gebäudefassaden, Balkone und Terrassen, Eingangsbereiche von Wohn- und Geschäftshäusern, Bereiche, in denen beispielsweise Gastronomie betrieben wird und die zur sozialen Kommunikation genutzt werden, Kinderspielplätze, sonstige Sitz- und Aufenthaltsbereiche und die dort befindlichen Personen u?berwacht werden. (…)
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die auf den Straßenbahnbetrieb
und die Haltestellen beschränkte Videobeobachtung fu?r die festgelegten
Zwecke erforderlich in dem oben beschriebenen Sinne ist. Es fragt sich, ob fu?r diese Zwecke nicht andere, das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht oder weniger tangierende Mittel eingesetzt werden können. Die VAG wird diese Frage unter Beru?cksichtigung des oben genannten rechtlichen Maßstabs zu pru?fen und darzulegen haben. (…)
die Betroffenen deutlich u?ber die Videou?berwachung zu unterrichten, bevor sie in den Überwachungsbereich der Kameras kommen. Dabei muss der gesamte u?berwachte bzw. u?berwachbare Bereich kenntlich gemacht werden. Die Hinweise mu?ssen so angebracht werden, dass sie von allen in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer, Autofahrer) aus jeder Richtung gut erkannt werden können. Die diesen Grundsätzen nicht entsprechende derzeitige Praxis verstöf3.t gegen § 6b Abs. 2 BDSG und wurde von uns ebenfalls beanstandet.“
(PDF) Videoüberwachung durch VAG Antwort des Innen Ministeriums
sauber 😉 v.a. weil die grünen Männchen sicher bei jeder Demo im VAG-Büro ganz informell zu Besuch sind oder wie? ^^
also soweit ich weiß gibt es bei großen Demos auch bei der VAG einen Stab, der dort tagt dem auch Polizisten angehören, offiziell um den Verkehr zu regeln. Was ja auch legitim und sinvoll wäre. Ob die dann auch auf die Kameras schauen und mit welcher Absicht weiß ich nicht.
und hier der BZ Artikel: http://www.badische-zeitung.de/freiburg/vag-kameras-umgeruestet-ueberwachung-entspricht-nun-den-datenschutzvorgaben